Verfällt der Urlaubsanspruch bei lang andauernder Krankheit ?
11. Februar 2009 von Redaktion
Markus Schneckener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert
Minden/Espelkamp – Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: Rs. C-350-06) vom 20. Januar 2009 wird in naher Zukunft die deutschen Arbeitsgerichte beschäftigen. In dieser Entscheidung hatte der EuGH nach einer Vorlage durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf darüber zu urteilen, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer lang andauernden Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, später einen Anspruch auf Abgeltung (Auszahlung) seiner Urlaubstage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend machen könne.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf offene Urlaubtage
Vorliegend war der Mitarbeiter nach langer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Jedenfalls bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar im Anschluss oder während der Erkrankung des Mitarbeiters, müsse der Arbeitgeber den bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch auszahlen, urteilten die luxemburger Richter.
Bisher war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs oder der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bis Ende des Kalenderjahrs bzw. bis spätestens Ende März des Folgejahres geltend zu machen. Wenn ein Arbeitnehmer auch bis zu diesen Stichtagen weiterhin krank war, verfielen die Ansprüche und der Arbeitnehmer erhielt weder seinen Urlaub, noch einen anderen finanziellen Ausgleich.
Nach der vorliegenden Entscheidung wird sich diese Situation ändern. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aufgrund dieser Entscheidung das vorher unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen und am 2. Februar 2009 entschieden, dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war. Zudem verfalle der Urlaubsanspruch nicht, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, sei er vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren. Zudem entschieden die Richter, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war beziehungsweise weiterhin krankgeschrieben ist.
Zu berücksichtigen ist, dass diese Rechtsprechung nur den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 4 Wochen erfasst. Ist arbeitsvertraglich mehr Urlaub vereinbart, sind in Bezug auf diesen Mehrurlaub die weiteren vertraglichen Regelungen zu beachten.
Bei einer lang andauernden Krankheit können bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber somit möglicherweise Ansprüche auf Abgeltung von mehreren Jahresurlauben zukommen. Eine Grenze für die Geltendmachung bildet dann unter Umständen nur die Verjährungsfrist von drei Jahren.
Rechtsanwalt Markus Schneckener ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner der Kanzlei am Domhof, Minden, Espelkamp, und überwiegend im Arbeits- und Insolvenzrecht tätig.
